14 wegen der Notlüge gehört habe. Der Beschuldigte habe dies gesagt, nachdem man wegen einer Telefonnummer dieses Freundes nachgefragt habe (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Aussagen von I.________ sind ausführlich, gleichbleibend und decken sich mit jenen von H.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen). Es ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen oder er sich ins rechte Licht hätte rücken müssen. Auch H.________ schilderte am 6.1.2016 im Verfahren gegen G._____