383, Z. 11). Zudem erklärte er offen, die grössten Erinnerungen würden sich auf den Rapport stützen (pag. 383, Z. 15). I.________ gab im Verfahren gegen G.________ anlässlich der Verhandlung vom 6.1.2016 im Wesentlichen die gleichen Aussagen zu Protokoll. Insbesondere bestätigte er, der Beschuldigte sei ganz normal auf die Grenze zugefahren und habe ihm gegenüber gesagt, zu Beginn sei ein Kollege gefahren. Erst danach habe er erklärt, es habe sich um eine Notlüge gehandelt. Er sei sich sicher, dass er das