381, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte sei sprachlich gut zu verstehen gewesen und die Aussage mit der Notlüge habe auch sein Ausbildungscoach gehört. Sonst hätte er diese nicht im Bericht aufgeschrieben (pag. 381, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe nicht erwähnt, nicht in die Schweiz fahren zu wollen. Denn diesfalls hätten sie etwas wegen des Fleisches machen können. Er habe nur angegeben, 5 kg Fleisch dabei zu haben. Daher seien sie davon ausgegangen, er wolle effektiv in die Schweiz fahren (pag. 382, Z. 1 ff.). I.________ gab bei seiner Befragung an, wenn er gewisse Dinge nicht wusste oder sich nicht erinnern konnte (pag. 381, Z. 9 ff.; pag. 382, Z. 9 ff., pag. 383, Z. 11).