Der Beschuldigte sagte ferner auch nachweislich falsch aus. So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, H.________ sei im Verfahren gegen seine Frau bezüglich des Vorfalls mit dem Messer befragt worden und er habe zugegeben, die Polizei habe ihm gesagt, er sei geliefert (pag. 384, Z. 12 ff.). Dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6.1.2016 ist allerdings weder eine entsprechende Frage noch eine bestätigende Aussage von H.________ zu entnehmen (S. 7 ff. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429).