Es liegen keine nachvollziehbaren oder übereinstimmenden Aussagen zur Aufteilung in die zwei Autos oder zum Ort des Treffpunkts für die Rückfahrt vor. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht in die Schweiz fahren wollen, sondern sich vor dem Grenzübertritt mit seinen Kollegen treffen wollen, um einen Fahrerwechsel vorzunehmen, sind unter Berücksichtigung des Gesagten als Schutzbehauptungen zu betrachten. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Ablauf der Anhaltung an der Grenze Basel – Lysbüchel ebenfalls unglaubhaft.