Dies bestätigte auch J.________ (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Grenzkontrolle des Beschuldigten fand allerdings erst um 15.45 Uhr statt (pag. 23) – mithin bereits 45 Minuten nach dem angeblich geplanten gemeinsamen Grenzübertritt. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Umständen der Fahrt vom 2.10.2014 als unglaubhaft. Es liegen keine nachvollziehbaren oder übereinstimmenden Aussagen zur Aufteilung in die zwei Autos oder zum Ort des Treffpunkts für die Rückfahrt vor.