_ behauptete entgegen den Ausführungen des Beschuldigten jedoch, dieser habe in Frankreich noch mit den Anderen telefoniert. An der Grenze hätten sie die Kollegen aber nicht mehr kontaktieren können, vielleicht sei die Batterie leer gewesen (S. 3 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Aussagen der Ehegatten stimmen folglich auch in diesem Punkt nicht überein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass G.________ behauptete, sie hätten sich um 15.00 Uhr mit den Kollegen am Grenzübergang treffen wollen (S. 3 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Dies bestätigte auch J.________ (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429).