Als er die Grenze zu Fuss überquert habe, habe er seine Kollegen erreichen können. Seine Frau und die Kinder seien in Basel geblieben und sie hätten noch am gleichen Tag mit seinem Schwager das Auto an der Grenze geholt (pag. 378, Z. 10 ff.). Auch im Verfahren gegen seine Ehefrau schilderte der Beschuldigte, er habe die Anderen kontaktieren können. Allerdings seien diese schon weggegangen, weil sie an der Grenze so viel Zeit verloren hätten (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). G.________ behauptete entgegen den Ausführungen des Beschuldigten jedoch, dieser habe in Frankreich noch mit den Anderen telefoniert.