12 gemäss Ausführungen der Verteidigung dem Beschuldigten das Wenden verunmöglicht habe. G.________ gab zwar ebenfalls an, sie seien an die falsche Grenze gefahren. Die Grenze, an welche sie mit ihren Freunden abgemacht hätten, sei allerdings in Deutschland gewesen (S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Damit widersprach sie den Aussagen des Beschuldigten, sie hätten die Grenze in Frankreich passieren wollen. J.________ erklärte im Übrigen, sie hätten sich bei der Grenze am Flughafen getrennt.