Diese Grenze befindet sich auf der Autobahn A35, ohne dass sich eine blaue Zone in der Nähe befinden würde (vgl. pag. 522). Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschuldigte – obwohl er bereits 50 Meter vor der Grenze realisiert haben will, am falschen Ort zu sein – dennoch die zahlreichen Möglichkeiten ungenutzt liess, zu wenden. Dennoch sei er weiter auf die Grenze zugefahren, obwohl er diese gar nicht habe passieren wollen. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Logik. Dies gilt umso mehr, als nicht glaubhaft ist, der Grenzwächter habe den Beschuldigten bereits aus einer Distanz von 50 Meter zum Heranfahren an die Grenze aufgefordert.