Er habe vor der Grenze umkehren wollen. Die Distanz zum Zöllner habe ca. 50 Meter betragen, als er realisiert habe, dass er an der falschen Grenze sei. Dies habe er bemerkt, weil es dort keine blaue Zone gehabt habe (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Denn gemäss Angaben von Rechtsanwältin B.________ wollte der Beschuldigte die Grenze Basel – St. Louis überqueren. Diese Grenze befindet sich auf der Autobahn A35, ohne dass sich eine blaue Zone in der Nähe befinden würde (vgl. pag.