Seine Frau sei mit den Kindern bei «K.________» im Auto gewesen (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Folglich gab er die Aufteilung zwischen den Autos in den beiden Einvernahmen unterschiedlich an. Diesbezüglich widersprach der Beschuldigte nicht nur seinen eigenen Aussagen. Auch G.________ und J.________ schilderten je eine andere Aufteilung für die Fahrt: G.________ schilderte, als sie nach Frankreich gefahren seien, habe K.________ – ein Cousin ihres Mannes – ihren Audi A8 gelenkt. Sie und ihre Kinder seien