In diesem Auto seien noch er, seine Frau und die Zwillinge gewesen. Im anderen Auto sei ein anderer Kollege gewesen und das dritte Kind (pag. 377, Z. 13 ff.). Erst auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, bei den Kollegen habe es sich um seinen Schwager (den Mann seiner Schwester) und dessen Freund gehandelt. Letzterer lebe nicht in der Schweiz (pag. 378, Z. 2 f.). Im Strafverfahren gegen seine Ehefrau behauptete der Beschuldigte allerdings, er sei mit J.________ (seinem Schwager) im Auto gefahren. Seine Frau sei mit den Kindern bei «K.________» im Auto gewesen (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429).