Es handle sich nicht um eine Wiedergabe des gesprochenen Wortes, weshalb die Aussage von I.________, die Geschichte mit der Notlüge sei kein Missverständnis gewesen, ein Widerspruch sei. Es liege auf der Hand, dass sich I.________ mit seiner Aussage ins rechte Licht habe rücken wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte für den Regelverstoss kein Motiv gehabt. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen seien ihm bewusst gewesen. Nur einen Monat nach dem fraglichen Vorfall wäre zudem die Sperrfrist zur Beantragung eines schweizerischen Lernfahrausweises abgelaufen (pag. 513 ff.).