Er habe gedrängt, die Polizei beizuziehen, weil man ihm ohnehin nicht glauben werde. Daraus sei wohl das Missverständnis mit der Notlüge resultiert. Der Zeuge I.________ habe sich in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Seine Aussagen seien lediglich eine Wiedergabe des Rapports gewesen, den er seinerzeit auf Anweisung seines Vorgesetzten angefertigt habe. Der Rapport sei für die Dauer der Anhaltung sehr kurz ausgefallen. Es handle sich nicht um eine Wiedergabe des gesprochenen Wortes, weshalb die Aussage von I.______