9 ten nicht angelastet werden, er habe die Grenze wissentlich und willentlich überfahren. Denn nach seinem Dafürhalten habe er sich noch auf französischem Staatsgebiet befunden. Der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Frankreich Lebensmittel kaufen wollen. Weil weder er noch seine Frau einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besessen hätten, seien sie auf die Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen. Sie seien mit dem Auto des Beschuldigten und einem Auto eines Kollegen unterwegs gewesen.