Der Beschuldigte sei an der Grenze angehalten und so an einer Einreise gehindert worden. Er könne nicht verurteilt werden, nur weil ihn der Grenzwächter aufgefordert habe, jenseits der Grenze zu parkieren. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Grenze um einige Meter überschritten, könne dem Beschuldig-