Daran würden die Ausführungen der Verteidigung, man habe aus Kostengründen keine Berufung erhoben, nichts ändern. Auf pag. 3 des Befragungsprotokolls der Hauptverhandlung vom 6.1.2016 im Verfahren gegen G.________ werde deutlich, dass sie Schutzbehauptungen zugunsten ihres Ehemannes zu Protokoll gegeben habe. Sie habe ausweichend und widersprüchlich ausgesagt. Ein Treffen vor dem Grenzübergang sei nie abgemacht worden (pag. 496 ff.). Rechtsanwältin B.________ führt dagegen aus, es sei fraglich, ob sich die Anhaltung des Beschuldigten bereits auf Schweizer Boden zugetragen habe. Der Beschuldigte sei an der Grenze angehalten und so an einer Einreise gehindert worden.