Der Beschuldigte habe zahlreiche Möglichkeiten gehabt, das Passieren der Grenze zu vermeiden. Er habe genau gewusst, wo er sich befunden habe und nie vorgehabt, zu wenden oder das Fahrzeug an einen fahrberechtigten Kollegen zu übergeben. Die Vorinstanz habe mit ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz in dubio pro reo in unzulässiger Weise überdehnt. Letztlich sei die Ehefrau des Beschuldigten rechtskräftig wegen Überlassens des Personenwagens an eine nicht fahrberechtigte Person verurteilt worden. Sie habe das Urteil akzeptiert. Daran würden die Ausführungen der Verteidigung, man habe aus Kostengründen keine Berufung erhoben, nichts ändern.