8 Personen auseinandergesetzt. Ebenso sei nicht auf die Örtlichkeiten beim Grenzübergang eingegangen worden. Der Beschuldigte habe den Namen des Kollegen, mit dem er in die Schweiz habe fahren wollen, nie angegeben. Auf entsprechende Fragen der Vorinstanz habe der Beschuldigte ausweichend geantwortet. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung habe der Beschuldigte gesagt, die Version mit seinem Kollegen sei eine Notlüge gewesen. Auch auf Vorhalt dieses Berichts habe der Beschuldigte nur ausweichend ausgesagt.