10. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe sich ohne jeglichen Zweifel und gut ersichtlich auf Schweizer Boden befunden, als er durch das schweizerische Grenzwachkorps angehalten worden sei. Die Vorinstanz habe sich ungenĂ¼gend mit den Aussagen des Beschuldigten und den weiter anwesenden