Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht fahrberechtigt, solange er keine vollständige Führerprüfung absolviert. Nachdem der Beschuldigte am 6.10.2013 in Grenchen einen Personenwagen ohne Führerausweis geführt hatte, wurde mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 22.11.2013 eine Sperrfrist zur Erlangung eines schweizerischen Lernfahrausweises bis zum 5.12.2014 angeordnet (pag. 39).