7 sein Auslandaufenthalt weniger als 12 Monate gedauert habe). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten der mazedonische Führerausweis für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein aberkannt. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht fahrberechtigt, solange er keine vollständige Führerprüfung absolviert.