Der Beschuldigte besitzt lediglich einen mazedonischen Führerausweis. Der Umtausch dieses Ausweises gegen einen schweizerischen Ausweis wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20.2.2003 verweigert, weil er die Regelungen zur Erlangung eines schweizerischen Führerausweises umgangen habe (er habe seinen Führerausweis im Ausland gemacht, obwohl er in der Schweiz niedergelassen gewesen sei und