Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe, sich bereits auf Schweizer Territorium zu befinden, als er dem Handzeichen des Grenzwächters Folge geleistet habe und auf den Revisionsparkplatz gefahren sei (pag. 426 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).