7. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt. Beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel handle es sich um eine doppelte Grenze mit etwa 10 Meter Distanz. Der französische Zoll sei nicht besetzt gewesen, als der Beschuldigte diesen passiert habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe, sich bereits auf Schweizer Territorium zu befinden, als er dem Handzeichen des Grenzwächters Folge geleistet habe und auf den Revisionsparkplatz gefahren sei (pag.