Vorliegend kann mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff. III.7 ff. hiernach) offen bleiben, ob der Strafbefehl allenfalls auch bei fahrlässiger Begehung, trotz fehlender Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit oder der Erwähnung von Art. 100 Abs. 1 SVG dem Anklagegrundsatz genügen würde. Zu Recht weist Rechtsanwältin B.________ allerdings darauf hin, dass der Versuch nicht angeklagt wurde – mithin in casu einzig das Befahren des Schweizer Territoriums beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel zu beurteilen ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung