Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 18.4.2016 ferner zu genügen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten diesbezüglich eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal sich die Verteidigung bereits mehrfach ausführlich zum konkreten Vorwurf äusserte. Der Strafbefehl vom 18.4.2016 genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Vorliegend kann mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff.