Explizite Ausführungen, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt beinhaltet der Strafbefehl nicht. Dennoch ergibt sich aus dem Strafbefehl, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird – nämlich das Fahren ohne Berechtigung. Genauere Angaben zum Tatort als die (schweizerische) Adresse und die Umschreibung als Grenzübergang sind nicht erforderlich. Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 18.4.2016 ferner zu genügen.