Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2012 vom 6.2.2013 E. 1.3 und 6B.966/2009 vom 25.3.2010 E. 3.3). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 18.4.2016 unter Bst. b vorgeworfen, sich des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2.10.2014, ca. 15.45 Uhr in Basel, Elsässerstrasse 265 schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird ihm Folgendes vorgeworfen (pag. 78 f.):