Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art.