5. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führt aus, in der Anklageschrift werde nicht erwähnt, ob und wo der Beschuldigte auf Schweizer Territorium gelangt sei. Art. 100 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei nicht erwähnt, Ausführungen zu einer Sorgfaltspflichtverletzung oder einem allfälligen Versuch würden fehlen. Die Anklageschrift sei daher ungenügend (pag. 517 f.).