I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) inkl. allfälliger Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Widerrufsverfahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formeller Einwand – zum Anklagegrundsatz