4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind der Freispruch von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Regelungen im Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist folglich einzig die Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs)