5. Der Kanton Bern sei ferner zu verpflichten, dem Beschuldigten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘013.75 gemäss beiliegender Honorarnote zu vergüten. 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.