2. Im Übrigen seien die Anträge der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abzuweisen und der Beschuldigte sei vom Vorhalt des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 02.10.2014 in Basel, Elsässerstrasse 265 (Grenzübergang Basel – Lysbüchel) freizusprechen. 3. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘399.70 zu vergüten. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.