2. Bei Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe im Hauptpunkt sei die mit Urteil vom 05.06.2014 (STA.2013.4079) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 nicht zu widerrufen, indessen sei die Probezeit angemessen zu verlängern.