479 ff.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 2.8.2017 (pag. 488) sowie der aktuelle Strafregisterauszug vom 9.8.2017 (pag. 490 f.) eingeholt. Am 7.9.2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 495 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 504 ff.; pag. 508 ff.) nahm Rechtsanwältin B.________ am 9.11.2017 Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 512 ff.). Sie reichte den Routenplan «Mulhouse – Grenchen» von Google Maps, ein Foto des Grenzübergangs Basel – St. Louis (pag.