3 mehr zur Teilnahme am Verfahren legitimiert. Die Kammer ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Ferner wurden die durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 2.6.2017 gestellten Beweisanträge gutgeheissen und das Gesuch des Beschuldigten um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin abgewiesen (pag. 479 ff.).