Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und machte keine Einwände gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge geltend. Im Übrigen stellte sie namens des Beschuldigten den Antrag, diesem für das vorliegende Verfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen (pag. 476 f.). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss der Kammer vom 17.7.2017 wurde festgestellt, dass Ziff. I.1 und Ziff.