mit Verfügung vom 2.6.2017 Frist zur Angabe, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 468 f.). Rechtsanwältin B.________ verzichtete mit Schreiben vom 22.6.2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und machte keine Einwände gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge geltend.