Im Übrigen seien die Akten des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6.1.2016 i.S. G.________ (ES 429/15) wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu edieren (pag. 459). Die Verfahrensleitung setzte A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, sowie den Straf- und Zivilklägern C.________, D.________ und F.________ (Erben von E.________ sel.) mit Verfügung vom 2.6.2017 Frist zur Angabe, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde.