Auf den Widerruf des mit Urteil vom 5.6.2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei zu verzichten, jedoch die Probezeit angemessen zu verlängern (pag. 457 ff.). Gleichzeitig stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die sieben beigelegten Fotoblätter mit dem Titel «Dienststellenverzeichnis» der Zollstellen (Auszug aus der Internetseite der Eidg. Zollverwaltung vom 31.5.2017; pag. 461 ff.) seien als Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Im Übrigen seien die Akten des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6.1.2016 i.S. G._____