Mit Berufungserklärung vom 2.6.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung sowie auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens. Sie beantragte, den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen und ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Das Widerrufsverfahren sei wieder aufzunehmen. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 5.6.2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährten bedingten