2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9.2.2017 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 16.2.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 404). Mit Berufungserklärung vom 2.6.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung sowie auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens.