ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. c. Weiter verfügt wurde: Das beim Regionalgericht Bern-Mittelland registrierte Rücksetzungsverfahren PEN 17 47 wird als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben. 11 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfach begangen am 28.11.2016 sowie am 25./26.12.2016 und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 41, 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB 5 Abs. 1 Bst. d, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO