9 26. Juli 2018 (pag. 691 ff.) bestimmt, allerdings unter einer Kürzung um vier Stunden aufgrund der kürzeren Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrer amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).