428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘400.00, werden bestätigt und aufgrund des Schuldspruches der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind ebenfalls von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen.