634 ff.). Die in diesen Urteilen zusätzlich ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafen belaufen sich auf insgesamt über 23 Monate und sind bei der vorliegend auszufällenden Zusatzstrafe ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Zusatzstrafe von 0 Tagen auszufällen rechtfertigt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt umso mehr als bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung. Die Kammer bestätigt somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Zusatzstrafe von 0 Tagen Freiheitsstrafe und verzichtet unter diesen besonderen Umständen ausnahmsweise unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 384 ff., S. 13 ff.