Angesichts des Verschlechterungsverbotes steht eine Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren zum vorneherein nicht in Frage (vgl. oben Ziff. I.4.). Zusätzlich zu den bereits durch die erste Instanz berücksichtigten Verurteilungen wurde die Beschuldigte mit Urteilen vom 28. September 2017, 5. Oktober 2017, 10. Oktober 2017, 25. Oktober 2017, 26. Oktober 2017, 1. November 2017, 6. Dezember 2017, 18. Januar 2018 und 27. Februar 2018 jeweils wegen rechtswidrigem Aufenthalt und teilweise wegen weiterer Delikte rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Juni 2018, pag.